Artikel 14 VO (EG) 1999/2771
(1) Die Butter wird, beginnend mit dem Übernahmetag, für 30 Tage probegelagert.
(2) Für den Fall, dass sich bei der Eingangskontrolle in dem von der Interventionsstelle bezeichneten Kühlhaus herausstellt, dass die Butter die Anforderungen der Artikel 3 und 4 nicht erfüllt, oder für den Fall, dass sich nach Ablauf der Probelagerung herausstellt, dass die organoleptische Mindestqualität geringer ist als die Qualität gemäß Anhang I, verpflichtet sich der Verkäufer mit seinem Angebot,
- a)
- die betreffende Butter zurückzunehmen und
- b)
- die Lagerkosten für die betreffende Butter, beginnend mit dem Tag der Übernahme bis einschließlich des Auslagerungstages, zu bezahlen.
Die zu zahlenden Lagerkosten werden auf der Grundlage der Pauschbeträge für die Eingangs- und Ausgangskosten sowie die Lagerkosten berechnet, die in Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates(1) festgesetzt wurden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1259/96 (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 10).
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