Artikel 15 VO (EG) 1999/2771
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Dienstag spätestens bis 12.00 Uhr Brüsseler Zeit die Buttermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 10 waren.
(2) Wird festgestellt, dass die Angebote für das jeweilige Jahr 75 % der Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erreicht haben, so müssen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben jeden Tag vor 12.00 Uhr Brüsseler Zeit für die am Vortag angebotenen Buttermengen übermittelt werden.
Wird festgestellt, dass die Angebote für das jeweilige Jahr die Mengen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erreicht haben, so können die Ankäufe nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 derselben Verordnung ausgesetzt werden.
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