Artikel 15a VO (EG) 1999/2771

Werden die Ankäufe gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgesetzt, so werden ab dem Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Aussetzung der Ankäufe folgt, keine neuen Angebote mehr angenommen.

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