Artikel 16 VO (EG) 1999/2771
(1) Beschließt die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 unter Anwendung des Verfahrens nach deren Artikel 42 Absatz 2 einen Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung, so gelten die Artikel 3, 4, 5, 6, 12, 13 und 14 der vorliegenden Verordnung vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(3) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen ist der zweite Dienstag im August. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.
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