Artikel 17 VO (EG) 1999/2771

(1) Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle eines Mitgliedstaats entweder durch Hinterlegung des Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung.

(2) Das Angebot enthält folgende Angaben:

a)
Name und Anschrift des Bieters;
b)
die Angebotsmenge;
c)
den gebotenen Preis in Euro, gerundet auf zwei Dezimalstellen, je 100 kg Butter, ohne Inlandsabgaben, frei Verladerampe des Kühlhauses;
d)
den Lagerort der Butter.

(3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
es eine Buttermenge betrifft, die die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 4 erfüllt;
b)
ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 und des Artikels 14 Absatz 2 zu erfüllen;
c)
nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote für die betreffende Ausschreibung in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Sicherheit von 5 EUR/100 kg geleistet hat.

(4) Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die Interventionsstelle gilt die anfängliche, der Interventionsstelle übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) im stillschweigenden Einverständnis auch für spätere Angebote, sofern

a)
im anfänglichen Angebot vermerkt ist, dass der Bieter von dieser Bestimmung Gebrauch machen will;
b)
sich spätere Angebote auf diesen Absatz sowie auf das Datum des anfänglichen Angebots beziehen.

(5) Die Interventionsstelle registriert den Tag des Eingangs des Angebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Lagerort der Butter.

(6) Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Frist für die Einreichung der Angebote kann das Angebot im Rahmen der betreffenden Ausschreibung nicht mehr zurückgenommen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.