Artikel 17d VO (EG) 1999/2771
(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.
Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) unverzüglich freigegeben.
Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.
(2) Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:
- a)
- die Liefermenge;
- b)
- der Termin für die Lieferung der Butter;
- c)
- das Kühlhaus, an das die Butter geliefert werden muss.
(3) Der Zuschlagsempfänger liefert die Butter innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote an die Kühlhausrampe. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.
Etwaige Kosten für die Entladung auf die Kühlhausrampe gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.
(4) Die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat.
Stellt sich bei den Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 heraus, dass die Butter die Anforderungen des Artikels nicht erfüllt, so verfällt die Sicherheit für die gelieferte Menge. Für die restlichen Mengen wird der Kaufvertrag aufgelöst und wird die Sicherheit freigegeben.
(5) Für vom Zuschlagsempfänger nicht fristgerecht gelieferte Mengen wird — außer im Falle höherer Gewalt — die Sicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c) in entsprechender Höhe für verfallen erklärt; der Kaufvertrag wird hinsichtlich der restlichen Mengen aufgelöst.
(6) Im Sinne diese Artikels ist der Tag der Lieferung der Butter an die Interventionsstelle der Tag der Einlagerung der vollständigen unter den Lieferberechtigungsschein fallenden Menge Butter in das von der Interventionsstelle bezeichnete Lagerhaus, frühestens jedoch der Tag, der auf den Tag der Ausstellung des Lieferberechtigungsscheins folgt.
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