Artikel 18 VO (EG) 1999/2771

(1) Für die Kühlhäuser gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erlassen die Mitgliedstaaten technische Normen und schreiben insbesondere eine Lagertemperatur von höchstens minus 15 °C vor. Sie treffen ferner alle weiteren Maßnahmen, die eine gute Haltbarkeit der Butter gewährleisten. Sie decken die damit verbundenen Risiken durch eine Versicherung in Form einer vertraglichen Verpflichtung der Kühlhausbetreiber oder einer Globalversicherung der Interventionsstelle ab; der Mitgliedstaat kann auch sein eigener Versicherer sein.

(2) Die Interventionsstellen schreiben vor, daß die Butter an die Rampe des Kühlhauses so auf Paletten geliefert, eingelagert und gelagert wird, daß sie leicht identifizierbare und zugängliche Partien bildet.

(3) Die zuständige Kontrollstelle kontrolliert gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission(1) unangemeldet, ob die Butter im Kühlhaus vorhanden ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.

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