Artikel 19 VO (EG) 1999/2771

(1) Die Interventionsstelle wählt das dem Lagerort der Butter nächstgelegene verfügbare Kühlhaus.

Sofern die Wahl eines anderen Kühlhauses keine zusätzlichen Lagerkosten zur Folge hat, kann die Interventionsstelle ein anderes Kühlhaus in einer Entfernung gemäß Absatz 2 wählen.

Die Interventionsstelle kann ein anderes Kühlhaus in größerer Entfernung wählen, wenn dieses unter Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten kostengünstiger ist; in diesem Fall teilt sie der Kommission ihre Wahl unverzüglich mit.

(2) Die Entfernung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 beträgt höchstens 350 km. Über diese Entfernung hinaus werden die von der Interventionsstelle zu tragenden zusätzlichen Transportkosten auf 0,065 EUR je Tonne und Kilometer festgesetzt.

Liegt die ankaufende Interventionsstelle jedoch in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet die angebotene Butter gelagert ist, so wird bei der Berechnung der Höchstentfernung gemäß Unterabsatz 1 die Entfernung zwischen dem Lager des Verkäufers und der Grenze des Mitgliedstaats, zu dem die ankaufende Interventionsstelle gehört, nicht berücksichtigt.

(3) Die zusätzlichen Kosten gemäß Absatz 2 werden von der Interventionsstelle nur getragen, wenn die Temperatur der Butter beim Eintreffen im Kühlhaus höchstens 6 °C beträgt.

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