Artikel 21 VO (EG) 1999/2771

(1) Die Butter wird im Wege der Dauerausschreibung verkauft, die von den einzelnen Interventionsstellen durchgeführt wird.

(2) Der Verkauf betrifft die vor dem 1. Juni 2007 eingelagerte Butter.

(3) Im Amtsblatt der Europäischen Union wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote eine Dauerausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht.

(4) Die Interventionsstelle arbeitet eine Ausschreibungsbekanntmachung aus, in der insbesondere der Termin und der Ort für die Einreichung der Angebote angegeben sind.

Für die in ihrem Besitz befindliche Butter gibt die Interventionsstelle ferner folgendes an:

a)
Ort der Kühlhäuser, in denen die zum Verkauf bestimmte Butter lagert;
b)
die Buttermengen, die in den einzelnen Kühlhäusern zum Verkauf kommen.

(5) Die Interventionsstelle hält eine Liste mit den in Absatz 4 genannten Angaben auf dem laufenden Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Die letzte Fassung dieser Liste wird von der Interventionsstelle regelmäßig und in geeigneter Form, die sie in der Ausschreibungsbekanntmachung angibt, veröffentlicht.

(6) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen,

a)
vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben der zum Verkauf stehenden Butter zu untersuchen;
b)
die Analyseergebnisse gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 213/2001 der Kommission(1) zu prüfen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.