Artikel 22 VO (EG) 1999/2771

(1) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.

(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.

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