Artikel 24e VO (EG) 1999/2771

(1) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b) unverzüglich freigegeben.

(2) Der Zuschlagsempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme der Butter innerhalb der in Artikel 24f Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht.

(3) Hat der Zuschlagsempfänger — außer im Falle höherer Gewalt — die Anforderung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfüllt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b und wird der Verkaufsvertrag für die betreffenden Mengen aufgelöst.

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