Artikel 24f VO (EG) 1999/2771

(1) Wenn der Betrag gemäß Artikel 24e Absatz 2 gezahlt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde;
b)
das Kühlhaus, in dem die Butter gelagert ist;
c)
der Termin für die Übernahme der Butter.

(2) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm zugeteilte Butter innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens 5 Tonnen erfolgen. Beträgt die in einem Kühlhaus verfügbare Restmenge jedoch weniger als fünf Tonnen, so kann diese kleinere Menge übernommen werden.

Wurde die Butter — außer im Falle höherer Gewalt — nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten und Risiken der Lagerung der Butter aufkommen.

(3) Die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe b) wird unverzüglich für alle Mengen freigegeben, die innerhalb der Frist von Absatz 2 Unterabsatz 1 übernommen wurden.

Sie verfällt im Falle von Absatz 2 Unterabsatz 2.

Im Falle höherer Gewalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie aufgrund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet.

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