Artikel 24g VO (EG) 1999/2771

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens jeden Dienstag die Buttermengen mit, die in der Vorwoche

a)
Gegenstand eines Verkaufsvertrags waren;
b)
übernommen worden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.