Artikel 25 VO (EG) 1999/2771

Im Sinne dieses Kapitels gilt als

„Lagerpartie” eine Menge von mindestens einer Tonne, von homogener Zusammensetzung und Qualität, aus einem einzigen zugelassenen Herstellungsbetrieb, am selben Tag im selben Kühlhaus eingelagert;

„Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung” : der Tag nach dem Einlagerungstag;

„letzter Tag der vertraglichen Lagerhaltung” der Tag vor dem Auslagerungstag.

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