Artikel 26 VO (EG) 1999/2771

Die Verträge zur privaten Lagerhaltung von Rahm und Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 werden zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Rahm und die Butter gelagert sind, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsnehmer” genannt, geschlossen.

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