Artikel 27 VO (EG) 1999/2771
(1) Ein Vertrag zur privaten Lagerhaltung kann nur für Butter oder Rahm im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 geschlossen werden.
Die Butter muß in einem gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betrieb innerhalb von 28 Tagen vor dem Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung hergestellt worden sein. Sie muß den Anforderungen der nationalen Qualitätsklasse des Herstellungsmitgliedstaats gemäß Anhang V entsprechen und darf die zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht überschreiten.
(2) Lagerverträge dürfen nicht geschlossen werden für Butter oder Rahm,
- a)
- für welche im Rahmen anderer Gemeinschaftsbestimmungen eine Direktverbrauchsbeihilfe beantragt wurde;
- b)
- welche unter die Regelung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(1) fallen, die nachträgliche Inanspruchnahme dieser Regelung bedeutet das Ende der vertraglichen Lagerhaltung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.