Artikel 28 VO (EG) 1999/2771

(1) Der Lagervertrag wird für eine oder mehrere Lagerpartien schriftlich abgefaßt und beinhaltet insbesondere

a)
die vertragliche Butter- oder Rahmmenge;
b)
den Beihilfesatz unbeschadet des Artikels 38;
c)
die einschlägigen Daten der Vertragsabwicklung, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999;
d)
den Namen und die Anschrift der Kühlhäuser.

(2) Die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 33, sowie die Angaben gemäß Absatz 3 dieses Artikels sind Gegenstand eines Lastenhefts, das von der Interventionsstelle des Lagerhaltungsmitgliedstaats zu erstellen ist. Der Lagervertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

(3) Nach dem Lastenheft muß die Verpackung der Butter gegebenenfalls in verschlüsselter Form mindestens folgende Angaben tragen:

a)
die Nummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
b)
das Herstellungsdatum;
c)
Einlagerungsdatum;
d)
die Nummer der Herstellungspartie;
e)
die Angabe „gesalzen” , sofern es sich um Butter gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt;
f)
die nationale Qualitätsklasse gemäß Anhang V;
g)
das Nettogewicht.

Die Mitgliedstaaten können von der Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung absehen, wenn sich der Kühlhausbetreiber zur Führung eines Registers verpflichtet, in das die Angaben gemäß dem Unterabsatz 1 am Tag der Einlagerung eingetragen werden.

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