Artikel 29 VO (EG) 1999/2771

(1) Einlagerungen können nur beginnend mit dem 15. März und endend mit Ablauf des 15. August desselben Jahres erfolgen. Auslagerungen können erst ab dem 16. August des vorgenannten Einlagerungsjahres vorgenommen werden.

(2) Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerpartien oder — mit Genehmigung der zuständigen Stelle — in Teilmengen davon. Im Fall des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe a) kann jedoch nur eine mit Aufkleber verschlossene Menge ausgelagert werden.

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