Artikel 30 VO (EG) 1999/2771
(1) Der Antrag auf Abschluß eines Lagervertrags mit der Interventionsstelle kann nur Butter- oder Rahmpartien betreffen, deren Einlagerung abgeschlossen ist.
Dieser Antrag muß der Interventionsstelle innerhalb einer Frist von 30 Tagen — beginnend mit dem Tag der Einlagerung — zugehen. Die Interventionsstelle registriert den Tag des Antragseingangs.
Trifft der Antrag bei der Interventionsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist ein, so kann der Lagervertrag dennoch geschlossen werden, allerdings unter Kürzung des Beihilfebetrags um 30 %.
(2) Der Lagervertrag wird innerhalb einer Frist von 30 Tagen, beginnend mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.