Artikel 31 VO (EG) 1999/2771

Wird die Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagert, so kann der in Artikel 30 genannte Lagervertrag nur geschlossen werden, wenn innerhalb einer Frist von 50 Tagen beginnend mit dem Tag der Einlagerung, eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats vorliegt.

Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) und bestätigt, daß es sich um Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall wird der Lagervertrag innerhalb einer Frist von 60 Tagen, beginnend mit mit dem Tag der Registrierung des Antragseingangs, geschlossen.

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