Artikel 32 VO (EG) 1999/2771

(1) Der Mitgliedstaat vergewissert sich, daß alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt sind.

(2) Der Vertragsnehmer — oder auf Antrag oder nach Zulassung durch den Mitgliedstaat der Kühlhausbetreiber — hält der für die Kontrolle der Maßnahme zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese in bezug auf die privat gelagerten Erzeugnisse insbesondere folgende Sachverhalte überprüfen kann:

a)
die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
b)
das Herstellungsdatum;
c)
das Einlagerungsdatum;
d)
die Nummer der eingelagerten Partie;
e)
den Lagerbestand, den Namen und die Anschrift des Kühlhauses;
f)
das Auslagerungsdatum.

(3) Der Vertragsnehmer, oder gegebenenfalls der Kühlhausbetreiber, führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung, die im Kühlhaus zur Einsicht offensteht und folgende Angaben enthält:

a)
die Nummer der Partie der privat eingelagerten Erzeugnisse;
b)
die Ein- und Auslagerungsdaten;
c)
die Butter- bzw. Rahmmenge je eingelagerter Partie;
d)
den Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Kühlhaus.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den einzelnen Lagerverträgen zuordnen lassen.

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