Artikel 32 VO (EG) 1999/2771
(1) Der Mitgliedstaat vergewissert sich, daß alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt sind.
(2) Der Vertragsnehmer — oder auf Antrag oder nach Zulassung durch den Mitgliedstaat der Kühlhausbetreiber — hält der für die Kontrolle der Maßnahme zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen bereit, damit diese in bezug auf die privat gelagerten Erzeugnisse insbesondere folgende Sachverhalte überprüfen kann:
- a)
- die Zulassungsnummer zur Identifizierung des Herstellungsbetriebs und -mitgliedstaats;
- b)
- das Herstellungsdatum;
- c)
- das Einlagerungsdatum;
- d)
- die Nummer der eingelagerten Partie;
- e)
- den Lagerbestand, den Namen und die Anschrift des Kühlhauses;
- f)
- das Auslagerungsdatum.
(3) Der Vertragsnehmer, oder gegebenenfalls der Kühlhausbetreiber, führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung, die im Kühlhaus zur Einsicht offensteht und folgende Angaben enthält:
- a)
- die Nummer der Partie der privat eingelagerten Erzeugnisse;
- b)
- die Ein- und Auslagerungsdaten;
- c)
- die Butter- bzw. Rahmmenge je eingelagerter Partie;
- d)
- den Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Kühlhaus.
(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren und den einzelnen Lagerverträgen zuordnen lassen.
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