Artikel 33 VO (EG) 1999/2771

(1) Die zuständige Stelle führt bei der Einlagerung während eines bestimmten Zeitraums, der mit dem Tag der Einlagerung in das Kühlhaus beginnt und mit Ablauf des 28. Tages nach dem Tag der Registrierung des Antrags auf Abschluß des in Artikel 30 genannten Vertrags endet, Kontrollen durch.

Um sicherzustellen, daß die eingelagerten Erzeugnisse beihilfefähig sind, werden mindestens 5 % der eingelagerten Mengen in hinreichend repräsentativer Weise kontrolliert, um insbesondere in bezug auf Gewicht, Identifizierung und Art der Erzeugnisse für die Gesamtheit der Partien die Übereinstimmung mit den Angaben im Antrag auf Abschluß eines Lagervertrags zu gewährleisten.

(2) Die zuständige Kontrollstelle veranlaßt

a)
entweder zum Zeitpunkt der Kontrolle gemäß Absatz 1 die Verschließung aller vertragsgebundener Erzeugnisse nach Verträgen, eingelagerten Partien oder Teilmengen
b)
oder eine unangemeldete Stichprobenkontrolle des Lagerbestands. Die Stichprobe muß repräsentativ sein und mindestens 10 % der für eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung vertraglich vorgesehenen Gesamtmenge umfassen.

(3) Am Ende der vertraglichen Lagerungsdauer prüft die zuständige Stelle durch eine Stichprobenkontrolle Gewicht und Identifizierung. Verbleibt die Butter jedoch nach Ablauf der vertraglichen Höchstlagerungsdauer im Kühlhaus, kann diese Kontrolle bei der Auslagerung durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Kontrolle gemäß Unterabsatz 1 informiert der Vertragsnehmer die zuständige Stelle unter Angabe der betreffenden Partien mindestens fünf Arbeitstage

i)
vor Ablauf der vertraglichen Lagerungsdauer von 210 Tagen, bzw.
ii)
vor dem Beginn der Auslagerung, wenn diese während oder nach der Höchstlagerungsdauer von 210 Tagen stattfindet.

Der Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen.

(4) Über die Kontrollen gemäß den Absätzen l, 2 und 3 wird ein Bericht erstellt, der Aufschluß gibt über

a)
das Datum der Kontrolle,
b)
die Dauer der Kontrolle,
c)
die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls vom Kühlhausbetreiber gegenzuzeichen und muß den Zahlungsunterlagen beigefügt werden.

(5) Werden bei 5 % oder mehr der kontrollierten Erzeugnismengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Kontrolle auf eine größere Stichprobe ausgedehnt, deren Umfang von der zuständigen Stelle bestimmt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Fälle innerhalb von vier Wochen mit.

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