Artikel 34 VO (EG) 1999/2771
(1) Die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 kann nur gewährt werden, wenn die vertragliche Lagerungsdauer mindestens 90 und höchstens 210 Tage beträgt.
Hält sich der Vertragsnehmer nicht an die in Artikel 33 Absatz 3 genannte Frist, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und wird nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der zuständigen Stelle den Nachweis erbringt, daß die Butter bzw. der Rahm vertraglich gelagert war.
(2) Unbeschadet des Artikels 38 setzt die Kommission alljährlich nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung für die im jeweiligen Kalenderjahr beginnenden Verträge fest.
(3) Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers nach dem Ablauf der vertraglichen Lagerungsdauer innerhalb einer Frist von 120 Tagen — beginnend mit dem Tag des Antragseingangs — ausgezahlt, sofern die Kontrollen gemäß Artikel 33 Absatz 3 durchgeführt und die Bedingungen für die Beihilfezahlung erfüllt sind.
Läuft jedoch ein Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beihilfeanspruchs, so erfolgt die Auszahlung erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs.
(4) Nach 60 Tagen vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuß auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschußbetrags zuzüglich 10 % leistet. Dieser Vorschuß wird auf der Grundlage einer Lagerungsdauer von 90 Tagen berechnet. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe gemäß Absatz 3 wird die Sicherheit unverzüglich freigegeben.
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