Artikel 35 VO (EG) 1999/2771
(1) Erweist sich bei Ablauf der ersten 60 Tage der vertraglichen Lagerhaltung, daß die Minderung der Butter- oder Rahmqualität größer ist als normalerweise zu erwarten steht, so können die Vertragsnehmer ermächtigt werden, einmal je eingelagerter Partie die mangelhaften Mengen auf eigene Kosten durch eine gleiche Menge Butter oder Rahm gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 zu ersetzen.
Werden bei den Einlagerungs- oder Auslagerungskontrollen Mängel festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Außerdem wird die Beihilfe für die Restmenge der betreffenden eingelagerten Partie nur gewährt, wenn sie mindestens eine Tonne beträgt. Dasselbe gilt bei Auslagerung einer Teilmenge einer eingelagerten Partie vor dem 16. August oder vor Ablauf der Mindestlagerungsdauer.
(2) In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Fall wird zur Berechnung der Beihilfe als erster Tag der vertraglichen Lagerhaltung der Tag des Beginns der vertraglichen Lagerhaltung zugrunde gelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.