Artikel 36 VO (EG) 1999/2771
(1) Eine Beihilfe zur Rahmlagerung kann nur für pasteurisierten Rahm gewährt werden, dessen Milchfettgehalt mindestens 35 % und höchstens 80 % beträgt.
(2) Zur Berechnung der Beihilfe werden die Rahmmengen in Buttervergleichswerte (vergleichbar einer Butter mit einem Milchfettgehalt von 82 %) umgerechnet, indem der Milchfettgehalt des Rahms mit 1,20 multipliziert wird.
(3) Der Milchfettgehalt gemäß Absatz 1 wird vor dem Einfrieren des Rahms durch ein von der zuständigen Stelle zugelassenes Labor kontrolliert.
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