Artikel 37 VO (EG) 1999/2771
(1) Die Mitgliedstaaten können den Vertragsnehmern die Möglichkeit einräumen, sich freiwillig zu verpflichten, bei allen eingelagerten Partien aller im Verlauf eines Kalenderjahres geschlossener Verträge während der gesamten Lagerungsdauer einen einzigen Mindestmilchfettgehalt einzuhalten, der innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Grenzen im voraus festgesetzt wurde.
(2) Im Fall von Absatz 1 wird die Beihilfe auf der Grundlage des im voraus festgesetzten Mindestmilchfettgehalts gewährt.
In diesem Fall kontrollieren die Mitgliedstaaten vor Ort häufig und stichprobenweise den Milchfettgehalt gemäß Artikel 36 Absatz 3.
Wird bei einer solchen Kontrolle festgestellt, daß der Mindestmilchfettgehalt niedriger ist als der im voraus festgesetzte Mindestmilchfettgehalt, so wird für die Partien, die seit der letzten Kontrolle einglagert worden sind, bei der keine Beanstandungen erfolgten, keine Beihilfe gezahlt; Absatz 1 ist in diesem Fall für die restliche vertragliche Lagerungsdauer für den betreffenden Vertragsnehmer nicht mehr anwendbar.
Ist der festgestellte Milchfettgehalt jedoch um weniger als 2 % niedriger als der im voraus festgesetzte Mindestmilchfettgehalt, so wird die Beihilfe nach Maßgabe des festgestellten Milchfettgehalts gezahlt, abzüglich 10 %.
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