Artikel 38 VO (EG) 1999/2771

(1) Wenn die Marktlage es erfordert, können Beihilfesatz, Ein- und Auslagerungszeiträume und Höchstlagerungsdauer für in dem betreffenden Kalenderjahr noch abzuschließende Verträge geändert werden.

(2) Ist der durch Ausschreibung in Euro oder — für Nichtteilnehmerländer — in Landeswährung festgesetzte und am ersten Tag der vertraglichen Lagerhaltung geltende Höchstankaufspreis gemäß Artikel 13 Absatz 2 höher als der am letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung geltende Höchstankaufspreis, so wird die gemäß Artikel 34 Absatz 2 festgesetzte Beihilfe um den Betrag erhöht, um den die Verringerung des Höchstankaufspreises 2 % des am ersten Tag der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Höchstankaufspreises überschreitet.

Ist der Preis niedriger als der am letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung geltende Höchstankaufspreis, so wird die gemäß Artikel 34 Absatz 2 festgesetzte Beihilfe um den Betrag gekürzt, um den die Erhöhung des Höchstankaufspreises 2 % des am ersten Tag der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Höchstankaufspreises überschreitet. Der Kürzungsbetrag darf jedoch den Gesamtbetrag der Beihilfe nicht überschreiten.

(3) Die Anpassung der Beihilfe gemäß Absatz 2 kann nur vorgenommen werden, wenn während der vertraglichen Lagerungsdauer ein Höchstankaufspreis gemäß Artikel 13 Absatz 2 festgesetzt wurde und wenn die Interventionsankäufe am letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung in mehr als acht Mitgliedstaaten eröffnet sind.

Wurde innerhalb eines Zeitraums von 21 Tagen, der mit Ablauf des ersten Tages der vertraglichen Lagerhaltung endet, kein Höchstankaufspreis festgesetzt, so gilt am Tag des Beginns der vertraglichen Lagerungsdauer als Höchstankaufspreis ein Preis in Höhe von 90 % des geltenden Interventionspreises.

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