Artikel 6 VO (EG) 1999/2771

(1) Wird Butter in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, so erfolgt der Ankauf unter der Voraussetzung, dass spätestens 45 Tage nach dem Tag des Eingangs des Angebots eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstaben a), b), d) und gegebenenfalls f) sowie die Bestätigung, daß die Butter in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus pasteurisiertem Rahm im Sinne des Artikels 6 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde.

(2) Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt, so sind auch die Ergebnisse dieser Kontrollen in der genannten Bescheinigung zu vermerken, ebenso wie die Bestätigung, daß es sich um Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Fall muß die Verpackung gemäß Artikel 4 Absatz 6 von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats mit einem numerierten Aufkleber verschlossen sein. Die Nummer ist ebenfalls in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 zu vermerken.

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