Artikel 7 VO (EG) 1999/2771

Die Buttermarktpreise gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sind die ohne Berücksichtigung inländischer Abgaben innerhalb von 21 Tagen zu zahlenden Ab-Werk-Preise für frische Butter im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, in Blöcken von mindestens 25 kg netto.

Diese Ab-Werk-Preise erhöhen sich um einen pauschalen Betrag von 2,5 EUR/100 kg für die notwendigen Kosten der Lieferung der Butter zu einem Kühlhaus.

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