Artikel 8 VO (EG) 1999/2771

(1) Die Marktpreise auf nationaler Ebene werden wöchentlich entweder von Notierungskommissionen oder durch Ermittlung auf repräsentativen Märkten festgestellt.

Die wöchentliche Feststellung erstreckt sich auf die in der Vorwoche gemäß Artikel 7 ermittelten Preise.

Die Preise werden in EUR/100 kg, gerundet auf zwei Dezimalstellen, ausgedrückt.

(2) Die Mitgliedstaaten regeln

a)
die Zusammensetzung der Notierungskommissionen dahin gehend, daß Käufer und Verkäufer, die Buttergeschäfte in großem Umfang abwickeln, paritätisch beteiligt sind, oder gegebenenfalls das Verfahren der Preisermittlung auf den repräsentativen Märkten;
b)
die Überprüfung der Angaben für die Preisfeststellung;
c)
für den Fall, daß die Geschäftsvorgänge mit Butter der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Qualität nicht in einem ausreichenden Umfang abgewickelt werden, um als repräsentativ angesehen werden zu können, die Kriterien zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen den Preisen von Butter, für die eine hinreichende Anzahl an Geschäftsvorgängen vorliegt, und den Preisen von Butter gemäß Artikel 7.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission eine Beschreibung des gemäß dem Unterabsatz 1 eingerichteten Systems mit.

Bleiben die festgestellten Preise während eines Zeitraums von fünf oder mehr aufeinander folgenden Wochen unverändert, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Beurteilung der Gründe, aus denen die Preise während des betreffenden Zeitraums unverändert geblieben sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche vor 12 Uhr Brüsseler Zeit die gemäß Absatz 1 ermittelten Preise mit.

(4) Die Kommission stellt am Donnerstag jeder Woche die Höhe der Marktpreise in jedem Mitgliedstaat im Vergleich zum Interventionspreis fest.

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