Artikel 23 VO (EG) 1999/2791
Übermittlung des Beobachtungsberichts
(1) Nachdem der Bericht eines NEAFC-Inspektors über die Beobachtung eines Schiffes einer Nichtvertragspartei eingegangen ist, leitet der Mitgliedstaat, dem der Inspektor angehört, diese Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat und an die Kommission weiter sowie, falls möglich, an das Schiff mit dem Hinweis, daß diese Angaben seinem Flaggenstaat übermittelt werden.
(2) Die Kommission teilt jeden Beobachtungsbericht, der bei ihr in Form einer Notifizierung des NEAFC-Sekretariats oder einer anderen Vertragspartei eingeht, umgehend allen Mitgliedstaaten mit.
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