Artikel 22 VO (EG) 1999/2791
Aufstellung durchgeführter Inspektionen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 15. September jeden Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr mit,
- a)
- wieviele Inspektionen im Rahmen der Regelung durchgeführt wurden, wobei die Anzahl für die Schiffe jeder Vertragspartei genau anzugeben ist, und im Falle von Verstößen das Datum und die Position der Inspektion des betreffenden Schiffes und die Art des mutmaßlichen Verstoßes;
- b)
- die Anzahl NEACF-Überwachungsflugstunden, die Anzahl der Sichtungen und die Anzahl erstellter Überwachungsberichte einschließlich hierauf ergriffener Maßnahmen.
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