Artikel 21 VO (EG) 1999/2791
Aufstellung notifizierter Verstöße
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. September eines jeden Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr einen Bericht mit Informationen über den Fortgang der Verfahren in bezug auf die mitgeteilten Verstöße gegen die Erhaltungsmaßnahmen der NEAFC. Eine Liste der Verstöße wird jährlich erstellt, bis eine endgültige Entscheidung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts ergangen ist.
(2) Der Bericht enthält den Stand der Verfahren (z. B. anhängig, Berufung, Ermittlungsverfahren usw.) sowie eine genaue Beschreibung der verhängten Strafen oder Geldbußen (d. h. Höhe der Geldbußen, Wert der beschlagnahmten Fänge und/oder Fanggeräte, schriftliche Verwarnungen usw.) und bei Verzicht auf eine Verfolgung eine entsprechende Erklärung.
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