Artikel 20 VO (EG) 1999/2791
Annahme der Inspektionsberichte
(1) Die Mitgliedstaaten messen den Berichten, die von den NEAFC-Inspektoren der anderen Vertragsparteien und der übrigen Mitgliedstaaten verfaßt wurden, denselben Wert bei wie den Berichten ihrer eigenen Inspektoren.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihrem innerstaatlichen Recht mit den betreffenden Vertragsparteien zusammen, um Rechts- oder andere Verfahren aufgrund eines im Rahmen der Regelung von einem Inspektor vorgelegten Bericht zu erleichtern.
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