Artikel 19 VO (EG) 1999/2791

Verfolgung schwerer Verstöße

(1) Erhalten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Mitteilung eines NEAFC-Inspektors, daß ein Fischereifahrzeug unter der Flagge dieses Staats im Verdacht steht, einen schweren Verstoß begangen zu haben, oder erhält die Kommission eine solche Mitteilung, so setzen die zuständigen Behörden und die Kommission sich hiervon unverzüglich gegenseitig in Kenntnis.

(2) Nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1 sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, daß das Schiff binnen 72 Stunden von einem gehörig befugten Inspektor inspiziert wird.

(3) Der gehörig befugte Inspektor geht an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs, prüft die Anhaltspunkte für den vom NEAFC-Inspektor festgestellten mutmaßlichen schweren Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.

(4) Wird nach Mitteilung der Ergebnisse der mutmaßliche Verstoß als schwer eingestuft, so fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats des inspizierten Schiffes, wenn die Situation dies rechtfertigt, das Schiff entweder binnen 24 Stunden selbst auf oder ermächtigt den gehörig befugten Inspektor hierzu, einen angegebenen Hafen anzulaufen.

Bei Kursänderung triff der gehörig befugte Inspektor alle erforderlichen Vorkehrungen zur dauerhaften Beweissicherung.

(5) Bei Ankunft im angegebenen Hafen wird das betreffende Schiff unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und in Anwesenheit eines NEAFC-Inspektors einer anderen Vertragspartei, die hieran teilnehmen möchte, einer eingehenden Inspektion unterzogen.

Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission umgehend die Ergebnisse dieser eingehenden Inspektion mit sowie die Maßnahmen, die er als Folge des Verstoßes ergriffen hat.

(6) Ordnet die zuständige Behörde des Flaggenstaats nicht an, daß ein Hafen angelaufen werden muß, so teilt sie der Kommission umgehend ihre Gründe für diese Entscheidung mit. Die Kommission übermittelt diese Entscheidung und deren Begründung zu gegebener Zeit dem NEAFC-Sekretariat.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

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