Artikel 18 VO (EG) 1999/2791

Sonderverfahren bei schweren Verstößen

(1) Besteht nach Ansicht eines NEAFC-Inspektors begründeter Verdacht, daß ein Schiff einen schweren Verstoß begangen hat, so setzt er den Flaggenstaat, seine Behörden, die Kommission sowie das NEAFC-Sekretariat hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Im Interesse der Beweissicherung muß der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne die Fangeinsätze unnötig zu stören.

(3) Der Inspektor kann so lange an Bord bleiben, wie er braucht, um dem gehörig befugten Inspektor alle Angaben zum Verstoß zu übermitteln, oder so lange, bis der Flaggenstaat ihn in seiner Antwort auffordert, das Schiff zu verlassen.

(4) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, beschließt mit Einwilligung des Flaggenstaates, ob der Inspektor bei der Kursänderung des Schiffes an Bord bleibt. Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, entscheidet überdies, ob bei der eingehenderen Untersuchung des Schiffes im Hafen ein NEAFC-Inspektor anwesend sein soll. Er teilt der Kommission unverzüglich mit, welche Entscheidungen er im Sinne dieses Absatzes getroffen hat.

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