Artikel 17 VO (EG) 1999/2791
Verfolgung von Verstößen
(1) Erhält ein Mitgliedstaat von einer anderen Vertragspartei oder einem anderen Mitgliedstaat die Mitteilung, daß ein Schiff unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, muß er nach seinem innerstaatlichen Recht umgehend Schritte einleiten, um Beweise einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das Schiff zu inspizieren.
(2) Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, denen das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission die Anschrift dieser Behörden mit.
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