Artikel 16 VO (EG) 1999/2791
Verfahren bei Feststellung eines Verstoßes
(1) Hat ein NEAFC-Inspektor begründeten Anlaß zu vermuten, daß eine Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs den Bestandserhaltungsmaßnahmen der NEAFC zuwiderläuft, so
- a)
- vermerkt er den Verstoß im Inspektionsbericht;
- b)
- triff er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen. An allen Teilen des Fanggeräts, die bei der Inspektion als nicht vorschriftsmäßig eingestuft worden sind, bringt er eine nicht zu lösende Kennmarke an;
- c)
- bemüht er sich umgehend, Verbindung zu einem Inspektor oder den bezeichneten Behörden des Flaggenstaats aufzunehmen, dem das inspizierte Schiff angehört;
- d)
- übermittelt er seinen Behörden unverzüglich den Inspektionsbericht.
(2) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, oder gegebenenfalls die Kommission teilt dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes und der Kommission soweit möglich im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion die Einzelheiten des Verstoßes mit, den das inspizierte Schiff begangen hat.
(3) Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, übersendet das Original des Inspektionsberichts mit allen Unterlagen der Kommission, die diese an die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats weiterleitet, dem das inspizierte Schiff angehört, sowie eine Kopie an das NEAFC-Sekretariat.
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