Artikel 15 VO (EG) 1999/2791

Verpflichtungen der Schiffskapitäne während der Inspektion

Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die einer Inspektion unterzogen werden,

a)
erleichtern ein sicheres und effektives Anbordgehen;
b)
kooperieren bei der Inspektion ihres Schiffes nach den Verfahren dieser Verordnung und bieten ihre Unterstützung an, behindern die NEAFC-Inspektoren nicht in ihrer Arbeit, schüchtern sie weder ein noch stören sie sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben und garantieren ihre Sicherheit;
c)
gestatten den Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und des Staats in Verbindung zu setzen, der die Inspektion durchführt;
d)
gewähren Zugang zu allen einschlägigen Bereichen, Decks, Schiffteilen, Fängen (verarbeitet oder nicht), Netzen und sonstigen Fanggeräten, Ausrüstungen sowie allen einschlägigen Unterlagen;
e)
stellen den Inspektoren angemessene Einrichtungen zur Verfügung, was gegebenenfalls Unterkunft und Verpflegung einschließt, wenn letztere nach Artikel 18 Absatz 3 an Bord bleiben;
f)
erleichtern das Verlassen der Inspektoren unter sicheren Bedingungen.

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