Artikel 14 VO (EG) 1999/2791
Inspektionen
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß ihre NEAFC-Inspektoren
- a)
- nicht an Bord gehen, ohne daß vorher ein Funksignal an das betreffende Schiff gesendet wurde und ohne daß dem Schiff das richtige Signal unter Anwendung des internationalen Signalkodes, der die Identität des Inspektionsteams einschließt, gegeben wurde;
- b)
- das zu betretende Schiff nicht auffordern, während des Fischens zu stoppen oder zu manövrieren, Fanggerät zu Wasser zu lassen oder einzuholen. Die Inspektoren können allerdings anordnen, daß das Aussetzen des Geräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, allerdings nur für höchstens 30 Minuten nach Empfang des Signals;
- c)
- darauf achten, daß die Inspektion höchstens vier Stunden dauert bzw. nicht länger als die Zeit für das Einholen und die Untersuchung des Netzes und der Fänge, wenn diese Vorgänge länger dauern. Wird ein Verstoß festgestellt, so können die Inspektoren so lange an Bord bleiben, wie dies in ErfüIlung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Größe des Fischereifahrzeugs und der an Bord befindlichen Mengen kann die Inspektion allerdings unter besonderen Umständen auch länger dauern als oben vorgesehen. Auch in diesem Fall dürfen die Inspektoren nicht länger an Bord bleiben, als für die Durchführung der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die normale Zeit hinaus müssen im Inspektionsbericht vermerkt werden;
- d)
- den Kapitän nicht daran hindern, sich während der Untersuchung mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen;
- e)
- bei Manövern den vorschriftsmäßigen Sicherheitsabstand zum Fischereifahrzeug einhalten;
- f)
- außer und soweit erforderlich zum Schutz ihrer persönlichen Sicherheit keine Gewalt anwenden. Bei der Durchführung ihrer Inspektionen an Bord der Fischereifahrzeuge sind die Inspektoren unbewaffnet;
- g)
- ihre Inspektion so durchführen, daß das Schiff, dessen Tätigkeiten und Fänge möglichst wenig gestört werden;
- h)
- einen Inspektionsbericht nach den Bestimmungen verfassen, die nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt werden, und ihn ihren Behörden übermitteln.
(2) Die Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Decks und Schiffsteile zu untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze und sonstigen Fanggeräte, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der NEAFC-Bestandserhaltungsmaßnahmen erforderlichen Unterlagen sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen.
(3) Bei ihren Untersuchungen können die Inspektoren vom Kapitän jede erforderliche Unterstützung verlangen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Bemerkungen versehen werden und muß nach Abschluß der Inspektion von den Inspektoren unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs ist eine Kopie des Inspektionsberichts auszuhändigen.
(4) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die Inspektionsteams aus höchstens zwei NEAFC-Inspektoren bestehen.
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