Artikel 13 VO (EG) 1999/2791

Überwachungen

(1) Die NEAFC-Inspektoren führen von einem für die Regelung abgestellten Schiff oder Flugzeug aus Überwachungen durch, die sie auf Beobachtungen der Fischereifahrzeuge stützen. Sie fassen ihre Beobachtungen in einem Überwachungsbericht zusammen, dessen Format nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt wird, und übermitteln diesen ihrer zuständigen Behörde.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten den Überwachungsbericht unverzüglich elektronisch an den Flaggenstaat des überwachten Schiffes oder an die Behörden weiter, die von diesem Staat hierfür benannt und dem NEAFC-Sekretariat sowie der Kommission mitgeteilt worden sind. Auf Anfrage übermitteln sie dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes auch das Original des Überwachungsberichts und dazugehörige Fotos.

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