Artikel 12 VO (EG) 1999/2791

NEAFC-Inspektoren

(1) Die Mitgliedstaaten oder im Rahmen von Artikel 10 Absatz 4 die Kommission stellen für jeden Inspektor einen Sonderausweis aus. Die Inspektoren müssen diesen Ausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen. Das Format dieses Sonderausweises wird nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, daß die Inspektoren ihren Auftrag nach Maßgabe der Regelung ordnungsgemäß erfüllen. Die Inspektoren bleiben der Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt und sind letzteren gegenüber verantwortlich.

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