Artikel 11 VO (EG) 1999/2791
Kontrollmittel
(1) Die Mitgliedstaaten oder im Rahmen von Artikel 10 Absatz 4 die Kommission stellen ihren Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Kontrollaufgaben wahrnehmen können. Sie stellen zu diesem Zweck Inspektionsschiffe und Flugzeuge für die Regelung ab.
(2) Die Kommission koordiniert die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Namen der Gemeinschaft. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Überwachungs- und Kontrollprogramme entwerfen, die es der Gemeinschaft gestatten, den in der Regelung vorgesehenen Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe regulierte Bestände befischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Programme zu erleichtern, insbesondere was das erforderliche Personal und die benötigten materiellen Mittel und was die Zeiten, zu denen diese Personalkräfte und Mittel eingesetzt werden sollen, und die Einsatzgebiete anbelangt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens zum 1. Januar 2000 die Namen der Inspektoren und der Inspektionsschiffe sowie die Kennzeichen der Flugzeuge mit, die sie im darauffolgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Anhand dieser Angaben erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das betreffende Kalenderjahr einen Plan für die Beteiligung der Gemeinschaft an der Regelung, den sie dem NEAFC-Sekretariat und den Mitgliedstaaten übermittelt.
(4) Bei der Erstellung der operativen Überwachungs- und Kontrollprogramme achtet die Kommission darauf, daß in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft im Regelungsbereich auf regulierte Arten ausgerichteten Fischfang betreiben, ein Inspektionsschiff eines Mitgliedstaats im Bereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei geschlossen wird, das die Anwesenheit eines Inspektionsschiffes gewährleistet.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß alle für die Regelung abgestellten Schiffe mit Inspektoren an Bord ebenso wie das Beischiff als Zeichen für die Durchführung einer Inspektion im Rahmen der Regelung eine besondere Flagge bzw. einen besonderen Wimpel und alle für die Regelung abgestellten Flugzeuge an gut sichtbarer Stelle und deutlich zu erkennen ihr internationales Rufzeichen tragen. Form und Größe der Spezialflagge oder des Wimpels werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.
(6) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auf elektronischem Weg in dem Format, das nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt wird, das Datum und die Uhrzeit mit, zu denen die Inspektionsschiffe und Flugzeuge ihre Tätigkeiten aufnehmen und beenden.
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