Artikel 10 VO (EG) 1999/2791
Allgemeine Überwachungs- und Kontrollgrundsätze
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich fischen dürfen, stellen für die Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Kontrollaufgaben ab.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die NEAFC-Inspektoren an Bord von Schiffen, die seine Flagge führen, Kontrollen durchführen können.
(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß Kontrollen durch seine Inspektoren nicht diskriminierend und regelungsgerecht durchgeführt werden. Die Anzahl durchgeführter Kontrollen wird von der Größe der im Regelungsbereich anwesenden Flotten der Vertragsparteien und der Zeit, die diese Flotten im Regelungsbereich verbringen, abhängig gemacht.
(4) Die Kommission kann Gemeinschaftsinspektoren für die Regelung abstellen.
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