Artikel 9 VO (EG) 1999/2791

Umladen

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen im Regelungsbereich keine Umladungen vor, es sei denn, ihnen liegt eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, dessen Flagge die Schiffe führen und in dem sie registriert sind.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das bei Umladungen Fischereiressourcen an Bord nimmt, darf während derselben Fangreise keine anderen Fangtätigkeiten einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze durchführen.

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