Artikel 8 VO (EG) 1999/2791
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die mittels dem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeholten Angaben zu Schiffen unter ihrer Flagge, die im Regelungsbereich fischen, in Echtzeit elektronisch in dem Format und nach den Spezifikationen, die nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt worden sind, dem Sekretariat der NEAFC übermittelt werden.
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