Artikel 7 VO (EG) 1999/2791

Meldung der Gesamtfänge und des Fischereiaufwands

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. jeden Monats auf elektronischem Wege die Mengen der die im Regelungsbereich gefangenen Arten im Sinne des Absatzes 3 mit, die im Laufe des Vormonats angelandet oder umgeladen worden sind.

(2) Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 schließt diese Meldung auch die regulierten Arten ein, die in Gewässern des Übereinkommensbereichs unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten gefangen wurden.

(3) Die Liste der Arten im Sinne des Absatzes 1 sowie das Format der zu übermittelnden Daten werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

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