Artikel 6 VO (EG) 1999/2791

Meldung der Fänge regulierter Bestände

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft übermitteln den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats innerhalb der in Unterabsatz 2 genannten Fristen eine sogenannte „Fangaufstellung” .

In dieser Aufstellung der Fänge regulierter Bestände sind erfaßt

a)
die an Bord befindlichen Mengen bei Einfahrt des Fischereifahrzeugs in den Regelungsbereich. Die Meldung muß längstens 12 Stunden und mindestens 6 Stunden vor jeder Einfahrt in den Regelungsbereich erfolgen;
b)
die Wochenfänge. Die erste Meldung muß spätestens am Ende des 7. Tages nach Einfahrt in den Bereich erfolgen; dauert die Fangreise länger als 7 Tage, so muß das Schiff spätestens am Montag die Fänge mitteilen, die im Regelungsbereich in der Woche getätigt worden sind, die am vorausgegangenen Sonntag um 24.00 Uhr endete;
c)
die an Bord befindlichen Mengen bei der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich. Diese Meldung muss frühestens 8 Stunden und spätestens 6 Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich erfolgen. Sie muss gegebenenfalls die Anzahl der Fangtage und die getätigten Fangmengen im Regelungsbereich seit Beginn der Fangtätigkeit oder seit der letzten Fangmeldung einschließen;
d)
die bei jeder Umladung und bei gemeinsamen Fangeinsätzen während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs im Regelungsbereich an Bord genommenen und entladenen Mengen. Die Meldung muss spätestens 24 Stunden nach Abschluss der Umladung oder des gemeinsamen Fangeinsatzes erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten leiten die Fangaufstellungen unmittelbar nach Eingang elektronisch an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(3) Die Fangaufstellungen werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Weiterleitung an das Sekretariat der NEAFC übermittelt.(1)

(4) Die Angaben in den Fangaufstellungen werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 genannten Datenbank gespeichert.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Format und die Spezifikationen der gemäß Absatz 3 zu übermittelnden Fangaufstellungen werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

Auf das Jahr 2000 beschränkte Ad-hoc-Regelung.

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