Artikel 5 VO (EG) 1999/2791

Registrierung von Fängen und Fischereiaufwand

(1) Neben den nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgeschriebenen Angaben tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Regelungsbereich in ihr Logbuch ein.

(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft führen für verarbeitete oder gefrorene Fänge der im Anhang aufgeführten regulierten Bestände

a)
ein Produktionslogbuch, das nach Fischart und Verarbeitungserzeugnis den jeweiligen Stand des Gesamtfangs wiedergibt, oder
b)
einen Lagerplan, der für jede Art angibt, wo im Fischladeraum welches Verarbeitungserzeugnis gelagert ist.

Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das bei Umladungen Fischereiressourcen an Bord nimmt, von der Pflicht zur Führung eines Fischereilogbuchs über die Fänge entbinden. Schiffe, für die diese Ausnahmeregelung gilt, haben folgende Angaben in ein Produktionslogbuch oder einen Lageplan aufzunehmen:

a)
Datum und Zeitpunkt (UTC) der Meldung;
b)
im Fall einer Funkmeldung Name der Funkstation, die die Meldung überträgt;
c)
Datum und Zeitpunkt (UTC) der Umladung;
d)
Ort (geografische Länge/geografische Breite) der Umladung;
e)
Mengen der an Bord genommenen Arten;
f)
Name und internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs, von dem der Fang entladen worden ist.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 erlassen.

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