Artikel 4 VO (EG) 1999/2791

Beteiligung der Gemeinschaft

(1) Nur Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, für die der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat, sind unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen befugt, Fischereiressourcen, die aus dem Regelungsbereich stammen, zu fischen, an Bord zu behalten, Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen zu unterziehen oder anzulanden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege die Liste aller in der Gemeinschaft registrierten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Regelungsbereich fischen dürfen, und besonders die Schiffe, die eine oder mehrere regulierte Arten direkt befischen dürfen, sowie Änderungen zu dieser Liste. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 15. Dezember jeden Jahres oder mindestens 5 Tage vor Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(3) Das Übermittlungsformat der in Absatz 2 genannten Liste und Spezifikationen hierzu werden nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 2 festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.